Offenlegung gem. §26 BWG zurück
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Gemäß § 26 BWG haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offenzulegen. |
Die Offenlegung gemäß Offenlegungsverordnung i.V. mit § 26 BWG der Raiffeisenlandesbank Vorarlberg finden Sie hier ![]()
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