Jobs|Podcasts|Geschäftsbedingungen|Inhaltsverzeichnis|Sicherheit|Kontakt
Suche
Über unsPrivateBankingFirmenkundenPrivatkundenLebensraum Lechwww.lechclub.com
Privatkunden
Ihre Ansprechpartner
Vorsorgen & Absichern
Finanzieren
Sparen & Anlegen
Vermögen ansparen
Vermögen veranlagen
Vermögen versteuern
Vermögen (ver-) erben
Online Sparen
Interaktive Rechner
Sparformen
Wohnen & Bauen
Konto & Karten
Raiffeisen Direkt
Hotelnettokurse
Registrieren
Warum registrieren?
Passwort vergessen?
Sicherheitshinweise
 
 
Schenken: Wie sage ich's dem Fiskus? zurück
Schenkungssteuer weicht, Meldepflicht kommt

Haben Sie mit dem Wegfall von Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Übertragung Ihres Vermögens freie Hand? Die Antwort lautet: nicht ganz.


Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ab Ende Juli dieses Jahres Geschichte. Schenken und Vererben ist ab dem Hochsommer zum Nulltarif möglich. Das bedeutet eine wesentliche Entlastung einerseits für Unternehmer bei der Unternehmensübergabe, andererseits für Familienmitglieder, die ihr Erspartes, ihre Wohnung oder das Grundstück an die nächste Generation weitergeben wollen. Auch die Aufteilung der gemeinsamen Wohnung unter Ehepartnern durch Schenkung ist künftig bedeutend leichter.

Bei Schenkungen müssen Sie ab 1. August jedoch eine neue Vorschrift beachten. Denn um Missbräuche zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber eine Meldepflicht für Schenkungen einfallen lassen. Damit soll vermieden werden, dass durch Schenkungen etwa die Einkommensteuer umgangen wird. Was die Meldepflicht konkret bedeutet, lesen Sie im folgenden Überblick.

Was Sie beim Schenken beachten müssen
Wen betrifft die Meldepflicht?
Eine Schenkung melden müssen grundsätzlich der Schenker, der Beschenkte, aber etwa auch Rechtsanwälte oder Notare, die zur Abwicklung der Schenkung zugezogen wurden.
Was müssen Sie melden?
Meldepflichtig sind Wertpapiere, Bargeld, Sachvermögen und für Unternehmer unter anderem Unternehmen bzw. Unternehmensanteile.
Wie lange haben Sie dazu Zeit?
Die Frist zur Meldung einer Schenkung beträgt drei Monate.

Gibt es dafür Beitragsgrenzen?
Bei den Beitragsgrenzen, ab denen eine Meldung erfolgen muss, wird zwischen Schenkungen unter Angehörigen und Schenkungen unter Nichtangehörigen unterschieden.

  • Schenkungen zwischen Angehörigen sind ab einer Grenze von 50.000 Euro pro Jahr meldepflichtig.
  • Schenkungen zwischen Nichtangehörigen sind ab einer Grenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren meldepflichtig, d.h. sobald mehrere Schenkungen im Zeitraum von fünf Jahren die 15.000-Euro-Grenze übersteigen, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Im Wesentlichen gibt es folgende Ausnahmen:

  • Grundstücke: Durch den Wegfall von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt die Übertragung von Grundstücken künftig der Grunderwerbsteuer. Somit entfällt die Meldepflicht, da diese Übertragung ohnehin durch die Entrichtung der Grunderwerbsteuer bei der Finanzverwaltung aufscheint.
  • Erbschaften: Hier entfällt die Meldepflicht ebenfalls, da bei der Abwicklung der Verlassenschaft eine gerichtliche Meldung an das Finanzamt erfolgt.
  • Schenkungen unter Ehegatten zur Aufteilung der gemeinsamen Wohnung (bis 150 m2)
  • Keine Meldepflicht besteht unter anderem auch bei Schenkungen, die sozialen Charakter aufweisen (Zuwendungen an Kirchen, gemeinnützige Vereine, Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden, ...).

Nehmen Sie sich bei allen Fragen, was die Übertragung Ihres Vermögens betrifft, ausführlich Zeit und beraten Sie diese mit Ihrem Steuerberater oder Unternehmensberater.

zurück  drucken
ImpressumOffenlegung gem. BWGDiv. GeschäftsbedingungenDisclaimer © Raiffeisen