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Offenlegung gem. §26 BWG zurück

 Gemäß § 26 BWG haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offenzulegen.

Die Offenlegung gemäß Offenlegungsverordnung i.V. mit  § 26 BWG der Raiffeisenlandesbank Vorarlberg finden Sie hier Link zum Download-Dokument